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Die Swiss Limited Partnership - Silberstreifen am Horizont?

Lange waren Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) in der Schweiz wenig beliebt. Mit den aktuellen Gesetzesänderungen ergeben sich für die KmGK (auch Swiss Limited Partnership genannt) neue Opportunitäten.  

(Autor: Philip Hinsen, Head Legal & Compliance bei Solutions & Funds)

Die KmGK wurde im Jahr 2007 als Pendant zur Limited Partnership in der Schweiz eingeführt. Da es sich bei der KmGK um ein geschlossenes Anlagevehikel handelt und die Anleger kein Recht auf eine jederzeitige Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben, eignet sie sich insbesondere für illiquide Anlagen wie Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwerte. Bisher hat sich die KmGK jedoch nicht in der Schweiz etabliert, sind doch aktuell lediglich 25 KmGKs von der FINMA bewilligt resp. genehmigt.

Es ist absehbar, dass sich diese Zahlen aufgrund der jüngsten gesetzlichen Änderungen bald erhähen dürften. Neu können mit der Einführung des Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Schweiz per 1. März 2024 Fonds in der Rechtsform der KmGK lanciert werden, welche von der Bewilligungs- bzw. Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

Zusätzlich wurden bei der Einführung des  Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Investitionen in Bauland mit einer KmGK deutlich liberalisiert und unterliegen weniger strengen Regeln als entsprechende Investitionen bei offenen schweizerischen Immobilienfonds. Damit hat die KmGK nicht nur für Anlagen in Risikokapital von Unternehmen und Projekten, sondern vor allem auch in Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekten an Attraktivität gewonnen.

Lancierung mit oder ohne Bewilligung der FINMA

KmGKs können einerseits als von der FINMA bewilligte resp. genehmigte kollektive Kapitalanlage aufgelegt werden. Andererseits kann die KmGK seit dem 1. März 2024 neu auch in der Form eines L-QIF strukturiert werden. Der L-QIF ist eine in der Kollektivanlagengesetzgebung eigenständig geregelte Fondskategorie, die sich von den genehmigungspflichtigen kollektiven Kapitalanlagen darin unterscheidet, dass der L-QIF per Gesetz von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht durch die FINMA befreit ist. Auch wenn keine Bewilligungs- und Genehmigungspflicht besteht, muss der L-QIF jedoch durch bestimmte FINMA Bewilligungsträger verwaltet werden.

Für die KmGK bedeutet dies, dass die Geschäftsführung – zu der auch die Anlageentscheide zählen – entsprechend diesen Vorgaben delegieren muss. Diese für die Verwaltung zuständigen Institute sind dafür verantwortlich, dass sie die für den L-QIF geltenden Vorschriften einhalten. Mit dieser zusätzlichen Strukturierungsmöglichkeit wird die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz erhöht.

Umsetzung von Projektentwicklungsfonds in einer KmGK

Eine KmGK tätigt Anlagen in Risikokapital von Unternehmen und Projekten, wobei insbesondere auch Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte zulässige Anlagen sind. Damit bietet die KmGK neben dem stärker regulierten Schweizer Immobilienfonds eine bewährte Struktur für Immobilienentwicklung.

Bei einer KmGK handelt es sich um geschlossene kollektive Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu Immobilienfonds haben die Anleger zulasten des Fonds weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. Damit werden die Liquiditätsrisiken von Immobilienentwicklungen wesentlich reduziert. Entsprechend ist es für KmGKs möglich, das gesamte Vermögen in Immobilienentwicklungsprojekte zu investieren und damit als Projektentwicklungsfonds zu fungieren.

Im Rahmen von FIDLEG/FINIG wurden für die KmGK neue Möglichkeiten eingeführt, welche die Investition in Immobilienentwicklung weiter vereinfachten und zusätzliche Optionen eröffneten. Einerseits wurden explizit Anlagen in Immobilien oder Infrastruktur als weitere Anlageformen sowie Mischformen mit sämtlichen weiteren zulässigen Anlagen einer KmGK zugelassen. Andererseits wurde das bisherige absolute Verbot der Übernahme und Abtretung von Immobilien- und Infrastrukturwerte für nahestehenden Personen sowie Anleger einer KmGK aufgehoben. Sofern der Transaktionspreis sowie die Transaktionskosten marktkonform sind und die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat, ist eine entsprechende Transaktion unter nahestehenden Personen neu möglich. Eine entsprechende Regelung gilt ebenfalls für als L-QIFS aufgesetzte KmGKs.

Projektentwicklungsstrategie – Überzeugt in vielen Bereichen

Die Weiterentwicklung der klassischen Immobilienfondsstrategie zu einer Immobilienentwicklungsstrategie ist eine der aussichtsreichsten Möglichkeiten im aktuellen Fondsmarkt. Dabei ist die Rückwärtsintegration in der Wertschöpfungskette einer Immobilie nicht nur inhaltlich, sondern auch renditebezogen interessant.

Zusätzlich ist die KmGK für eine Immobilienentwicklungsstrategie gerade auch im Bereich Wohnen interessant. Zusätzlich überzeugt sie auch in Bezug auf Corporate Governance, Regulierungsstatus und vor allem hinsichtlich Investierbarkeit beziehungsweise Investitionsquote für Institutionelle Anleger wie Vorsorgewerke.

Mit der Einführung des L-QIF und der Flexibilisierungen im Immobilien- und Infrastrukturbereich gewinnt die KmGK insgesamt deutlich an Attraktivität.

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